Satzung des DVW Baden-Württemberg e.V.

Mit Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 14.05.1976, 13.05.1977, 24.04.1991, 19.09.1997, 12.04.2000 und 07.05.2014 wurde die Satzung mehrfach geändert. 

Die aktuelle Satzung des DVW Baden-Württemberg vom 15.05.2019 wurde am 16.09.2019 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter Nr. 460/2019V eingetragen.

Satzung des DVW Baden-Württemberg e.V. in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15.05.2019.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins ist „DVW Baden-Württemberg e.V.“. Er kann durch den Zusatz “-Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement“ ergänzt werden. DVW steht für die bis zum 6. Mai 2014 geführte Bezeichnung „Deutscher Verein für Vermessungswesen“.
  2. Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand sind Stuttgart.
  3. Der Verein richtet eine Geschäftsstelle ein, die nicht am Sitz des Vereins unterhalten werden muss.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist nicht auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtet.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und der Austausch von Praxis, Wissenschaft und Forschung sowie die Pflege der persönlichen und fachlichen Kontakte. Hierzu fördert und vertritt der Verein die gemeinsamen, gemeinnützigen Ziele und Belange seiner Mitglieder in den Bereichen Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement, die fachlichen Entwicklungen und den Austausch praktischer Erfahrungen sowie die Gemeinschaft der Vereinsmitglieder und stellt diese Ziele in der Öffentlichkeit dar.
  3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

          - die Mitgliedschaft im DVW e.V. mit Sitz in Marburg/Lahn (Amtsgericht Marburg, VR 602) oder seines Rechtsnachfolgers,
          - die Veranstaltung von Seminaren und sonstigen Fachveranstaltungen, die auch der interessierten Öffentlichkeit
             zugänglich gemacht werden können,
          - die Herausgabe von Publikationen,
          - Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus-, Fort- und Weiterbildung,
          - die Zusammenarbeit mit fachverwandten Vereinigungen und Organisationen,
          - die Beratung und Information gesetzgebender Körperschaften, öffentlicher Verwaltungen und sonstiger Entscheidungsträger,
          - die Darstellung der Vereinsziele in der Öffentlichkeit,
          - die Vergabe von Stipendien und Preisen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Alle Mitglieder des Vorstands, Vorstandsrats, sonstiger Einrichtungen des Vereins sowie die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig.
  4. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Organisation

  1. Der Verein ist eine Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen aus den verschiedenen Fachbereichen der Geodäsie, der Geoinformation oder des Landmanagements in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.).
  2. Der Verein kann sich in Bezirksgruppen gliedern.

§ 4 Mitglieder

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die eine Fachausbildung im Bereich Geodäsie, Geoinformation oder Landmanagement haben, sich in einer solchen befinden oder sich in diesen Bereichen betätigen.
  3. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, die zur Geodäsie, zur Geoinformation oder zum Landmanagement in Beziehung stehen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist beim Vorstand (§ 7 Ziffer 1) schriftlich einzureichen oder online zu erklären. Die Aufnahme wird vom Vorstand, die Ablehnung vom Vorstandsrat (§ 8 Ziffer 3 d) ausgesprochen.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme. Sie verpflichtet zur Entrichtung des Beitrags (§ 11) für die Mitgliedschaft im Verein und berechtigt zur Benutzung aller Einrichtungen des Vereins sowie zur Teilnahme an seinen Veranstaltungen.
  3. Andere Organisationen aus den Bereichen Geodäsie, Geoinformation oder Landmanagement können ihre Mitglieder zur Mitgliedschaft im Verein anmelden. Mit ihrer Aufnahme sind sie ordentliche Mitglieder des Vereins.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Wechsel zu einem anderen Mitgliedsverein des DVW e.V. oder seines Rechtsnachfolgers, durch Ausschluss oder durch Tod.
  5. Das Mitglied kann seinen Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres (§ 1 Ziffer 4) erklären; die Erklärung muss beim Vorstand spätestens am 1. Oktober schriftlich eingegangen sein. Der Austritt von Mitgliedern i.S. von § 5 Ziffer 3 erfolgt zu dem von der Trägerorganisation mitgeteilten Zeitpunkt.
  6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    a) mit der Beitragszahlung trotz Mahnung zwei Jahre im Rückstand ist,
    b) wiederholt gegen sonstige Satzungsbestimmungen verstößt,
    c) sich durch sein Verhalten der Mitgliedschaft unwürdig erweist.

  7. Über den Ausschluss beschließt der Vorstandsrat (§ 8 Ziffer 4 c).
  8. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die damit verbundenen Rechte und Ansprüche. Das Schuldverhältnis aus Beitragsrückständen erlischt erst, wenn die Leistung bewirkt ist. Aus den Beitragsschulden entstehen jedoch keine Nachlassverbindlichkeiten.

§ 6 Organe

Vereinsorgane sind der Vorstand, der Vorstandsrat und die Mitgliederversammlung.
     

§ 7 Vorstand und Geschäftsführung

  1. Der Vorstand besteht aus

          dem/der Vorsitzenden,
          dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
          dem/der Leiter/in der Geschäftsstelle,
          dem/der Schatzmeister/in,
          dem/der Schriftleiter/in der Mitteilungen,
          dem/der Nachwuchsreferenten/in,
          dem/der Öffentlichkeitsreferenten/in.

       Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

  1. Der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftleiter/in einerseits, sowie der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Leiter/in der Geschäftsstelle, der/die Nachwuchsreferent/in und der/die Öffentlichkeitsreferent/in andererseits, werden wechselweise im Abstand von zwei Jahren für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
  3. Der/die Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  4. Der/die Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen des Vorstands, des Vorstandsrats und die Mitgliederversammlung.
  5. Einzelheiten zu dieser Satzung können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  6. Die Geschäftsordnung ist mit dem Vorstandsrat zu beraten und vom Vorstand zu beschließen; Einstimmigkeit ist erforderlich.

§ 8 Vorstandsrat

  1. Der Vorstandsrat besteht aus dem Vorstand (§ 7 Ziffer 1) und den Vorsitzenden der Bezirksgruppen (§ 10 Ziffer 4).
  2. Der Vorstandsrat unterstützt und berät den Vorstand bei der Erreichung des Vereinszwecks nach § 2.
  3. Der Vorstandsrat tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal zusammen. Die Einberufung zu einer Sitzung soll spätestens 2 Wochen vorher durch den Vorsitzenden erfolgen.
  4. Der Vorstandsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder über

    a) die Auszeichnung verdienter Mitglieder
    b) die Ablehnung von Aufnahmeanträgen (§ 5 Ziffer 1),
    c) den Ausschluss von Mitgliedern (§ 5 Ziffer 7),
    d) die Einrichtung, die Zahl und Abgrenzung der Bezirksgruppen (§ 10 Ziffer 1),
    e) die Einrichtung und den Sitz der Geschäftsstelle,

  5. Der Vorstandsrat kann sich besonderer Berater bedienen, die an seinen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Vorsitzenden der Landesgruppe Baden-Württemberg des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BdVI) e.V. und des Arbeitskreises Beratende Ingenieure -Vermessung- im BDB Baden-Württemberg (abv) benennen je ein Mitglied als ständigen Berater.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in jedem Geschäftsjahr statt. Sie ist durch den Vorsitzenden einzuberufen und zweckmäßig mit einer fachwissenschaftlichen Tagung zu verbinden.
  2. Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ihm dies notwendig erscheint; er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen einberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
  3. Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vorher durch Bekanntgabe in der zfv, Zeitschrift für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement des DVW e.V. oder seines Rechtsnachfolgers oder alternativ durch schriftliche Benachrichtigung mitzuteilen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

    a) die Entlastung des Vorstands,
    b) die Wahl des Vorstands,
    c) die Bestellung der Kassenprüfer (Ziffer 7),
    d) die Genehmigung des Haushaltsplans,
    e) die Höhe der Beiträge,
    f) die Genehmigung von Verträgen, die den Verein zu wiederkehrenden Beiträgen verpflichtet (z.B. Anschluss an andere Verbände),
    g) die Ernennung von ordentlichen Mitgliedern als Ehrenmitglieder,
    h) Satzungsänderungen,
    i) die Auflösung des Vereins.

  5. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Verspätet oder während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können in Ausnahmefällen im Einverständnis mit der Mitgliederversammlung beraten werden. Zur Gültigkeit eines Beschlusses über solche Anträge ist aber erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung der Mitgliederversammlung (Ziffer 3) bezeichnet worden ist.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden, außer bei Satzungsänderung und Auflösung (§ 14 Ziffer 1), mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  7. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Geschäftsjahren. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Vorstandsrat angehören. Die Kassenprüfer nehmen vor der Mitgliederversammlung und gegebenenfalls auch zu anderen Zeiten eine Prüfung der Buchhaltung, der Jahresabrechnung des Vorjahres und der Vereinskasse vor und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§ 10 Bezirksgruppen

  1. Zahl und Abgrenzung der Bezirksgruppen bestimmt der Vorstandsrat (§ 8 Ziffer 4 d).
  2. Jedes Mitglied kann nur einer Bezirksgruppe angehören.
  3. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zu einer Bezirksgruppe richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz. Ein Mitglied kann die Zugehörigkeit zu einer Bezirksgruppe durch Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle selbst bestimmen.
  4. Von den Mitgliedern der Bezirksgruppen werden ein/e Bezirksgruppenvorsitzende/r und deren/dessen Stellvertreter/in für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es können weitere Personen zum Beispiel für die Bereiche Öffentlichkeit und Nachwuchs in die Leitung der Bezirksgruppen gewählt werden.
  5. Für die Einberufung der Versammlung zu den Wahlen nach § 10 Ziffer 4 gelten § 9 Ziffer 3 und für die Beschlussfassung § 9 Ziffer 6 sinngemäß.

§ 11 Beiträge

  1. Die ordentlichen Mitglieder entrichten für jedes Geschäftsjahr den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag. Für Mitglieder im Sinne von § 5 Ziffer 3 entrichtet die Trägerorganisation den Beitrag, wenn nichts Abweichendes vereinbart ist.
  2. Mitglieder des Vorstands und Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Fördernde Mitglieder entrichten mindestens den doppelten Beitrag für ordentliche Mitglieder.
  4. Ordentliche Mitglieder in Ausbildung entrichten die Hälfte des Beitrages für ordentliche Mitglieder.
  5. In Ausnahmefällen kann der Vorstand eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages einräumen.
  6. Die Höhe der Beitragsentrichtung ist ohne Einfluss auf das Stimmrecht.
  7. Der Mitgliedsbeitrag ist an den/die Schatzmeister/in zu entrichten; der Beitrag ist bis zum 1. April jeden Geschäftsjahres fällig. Für die Anmahnung ausstehender Beiträge kann eine angemessene Mahngebühr erhoben werden.

§ 12 Niederschrift

    Über Sitzungen des Vorstands, des Vorstandsrats sowie über Mitgliederversammlungen fertigt der/die Leiter/in der Geschäftsstelle Niederschriften an, die vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter
    gegenzuzeichnen sind. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

§ 13 Datenschutz

  1. Zur Wahrnehmung und Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder erhoben und verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  3. Der Verein gibt Daten der Mitglieder in Erfüllung seiner Aufgaben an andere Verbände und Organisationen weiter, um den Vereinszweck gem. § 2 erfüllen zu können. Insbesondere werden Daten an den DVW e.V. oder seines Rechtsnachfolgers weitergegeben, um Einladungen zu Kongressen und Fachveranstaltungen sowie Publikationen an die Mitglieder versenden zu können. Zu diesem Zweck haben Verantwortliche des DVW e.V. oder seines Rechtsnachfolgers Zugang zum EDV-System für die Mitgliederverwaltung. Für die Verantwortlichen beim DVW e.V. oder seines Rechtsnachfolgers gelten die Auflagen entsprechend § 13 Ziffer 2.
  4. Der Vorstand macht Ehrungen und Jubiläen (besondere Geburtstage und Mitgliedschaften) der Mitglieder bekannt. Im Internet werden Kontaktangaben zu Funktionsträgern des Vereins aufgeführt und in einem durch Passwort geschützten Bereich die Adressen der Mitglieder allen Mitgliedern zugänglich gemacht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorsitzenden gegen eine solche Bekanntgabe oder Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Bekanntgabe oder Veröffentlichung.
  5. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den  Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder  Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in der Einladung (§ 9 Ziffer 3) darauf hingewiesen wurde und eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder dafür eintritt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den DVW e.V. oder seines Rechtsnachfolgers, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.